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§ 34d K-SGAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2019

§ 34d
Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19a Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34a und § 34b hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a Abs. 2 und § 34b iVm § 34a Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 9 Abs. 7 lit. d die Ausspielbewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

18.12.2019

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