§ 30
Überprüfung der Kreiswahlvorschläge
(1) Die Kreiswahlkommission hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von mindestens 40 Wahlberechtigten unterschrieben und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlkommission hat, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für die oder den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Kreiswahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 27. Tag vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr erfolgt ist.
(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 27 Abs. 2) auf, oder entspricht er nicht den in § 27 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 24. Tag vor dem ersten Wahltag von der Kreiswahlkommission zurückzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht wählbar sind, oder deren schriftliche Erklärungen (§ 27 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen derselben Bewerberin oder desselben Bewerbers auf, so ist diese oder dieser von der oder dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission aufzufordern, spätestens am 27. Tag vor dem ersten Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird sie oder er gestrichen. Wenn sie oder er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist sie oder er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, in dem ihr oder sein Name aufscheint, zu belassen.
20.11.2024
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