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§ 2i Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2020

LGBl. Nr. 55/2019 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 85/2020 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 36/2020 zu Abs. 6a: LGBl. Nr. 85/2020 zu Abs. 8 bis 10: LGBl. Nr. 36/2020 zu Abs. 11 und 12: LGBl. Nr. 85/2020

§ 2i

(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat

  1. 1. ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,
  2. 2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaber an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
  3. 3. das Risikoprofil der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und
  4. 4. den Ermessensspielräumen, die dem Bewilligungsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.

(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.

(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.

(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.

(5) Die Landesregierung hat mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.

(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.

(6a) Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

  1. 1. das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung auch steuerliche Belange;
  2. 2. die Bewilligungsinhaber, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
  3. 3. im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
  4. 4. Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung.

(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuzeigen. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.

(8) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.

(9) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb des Bewilligungsinhabers mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an den Bewilligungsinhaber selbst auch gerichtet werden an:

  1. 1. die Mitglieder des Leitungsorgans des Bewilligungsinhabers sowie an Personen, die den Bewilligungsinhaber kontrollieren, oder
  2. 2. Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung einer Genehmigung bedarf.

(10) Die Landesregierung hat bei Übertretungen gemäß § 11 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 2:

  1. 1. jeder für Übertretung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Bewilligungsinhabern Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
  2. 2. die Bewilligung nach § 1 Abs. 4a zu entziehen.

(11) Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaber sowie die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.

(12) Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.

21.12.2020

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