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§ 266a K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 266a
Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge

Wird eine Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen

02.12.2019

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