vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 25

Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte

(1) Wahlberechtigte haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. Mit der Briefwahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die zuständige Kreiswahlkommission verbunden.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte ist beim Wahlbüro schriftlich oder persönlich mündlich innerhalb des in der Wahlausschreibung festgesetzten Zeitraums geltend zu machen. Bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personenmehrheiten, Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts sind die nach Außen zur Vertretung befugten Organe oder allenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Bevollmächtigten zur Antragstellung berechtigt. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

(3) Briefwahlkarten sind beim Wahlbüro von der Antragstellerin oder vom Antragsteller persönlich, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personenmehrheiten, Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts durch die nach Außen zur Vertretung befugten Organe oder allenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Bevollmächtigte, abzuholen oder den Antragstellerinnen und Antragstellern postalisch zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat als eingeschriebene Briefsendung an die Zustelladresse der Antragstellerin oder des Antragstellers zu erfolgen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer postalischen Übermittlung von Briefwahlkarten tragen die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(4) Die Briefwahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße der Briefwahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann. Auf der Briefwahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Ausdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

20.11.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte