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§ 23a K-LVBG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abschnitt IIa
Dienstzeit

§ 23a
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Abschnittes ist

  1. 1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, der Umkleidezeit, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
  2. 2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden,
  3. 3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,
  4. 4. Umkleidezeit, die durchschnittlich erforderliche Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem konkreten Arbeitsplatz, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlicher Anordnung oder dienstlicher Vorgaben das Wechseln der Bekleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat,
  5. 5. Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) herabgesetzt ist.

08.01.2024

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