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§ 232a K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 232a
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte

(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, personenbezogene Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Landesregierung zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem V. und VI. Teil abhängig ist.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.

(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.

24.02.2021

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