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§ 231 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 231
Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Teil, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages erfolgt. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

02.12.2019

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