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§ 19c VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2018

19c
Stellungnahmen zur Wirkungsorientierung

Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben (Art. 70 Abs. 4d K-LVG).

14.03.2018

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