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§ 176 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 176
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

  1. 1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
  2. 2. (entfällt)
  3. 3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen; sie darf 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.

(3) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(4) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.

24.02.2021

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