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§ 16f Bgld. BPMG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2024

LGBl. Nr. 59/2024

§ 16f

Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher

Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

  1. 1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
  2. 2. das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

26.09.2024

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