LGBl. Nr. 59/2024
§ 16f
Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher
Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
- 1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
- 2. das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.
26.09.2024
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