vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16b Bgld. BPMG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2024

LGBl. Nr. 59/2024

§ 16b

Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten,
für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1) Eine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn

  1. 1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entsprechen;
  2. 2. für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) ausgestellt wurde; und
  3. 3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 16e) tragen, und
  4. 4. sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen.

(2) Die Importeurin oder der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, muss

  1. 1. sicherstellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entspricht,
  2. 2. für dieses Produkt die erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) und die technische Dokumentation zur Verfügung stellen,
  3. 3. sicherstellen, dass dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (§ 16e) trägt; und
  4. 4. sicherstellen, dass dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 entspricht.

(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu zeigen, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen.

26.09.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte