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§ 15b K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 15b
Korridorpension

(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung – unbeschadet des Abs. 2a – frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Beamte, die dem Kärntner Pensionsgesetz 2010 unterliegen, mit der Maßgabe, dass die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirkt werden kann, in dem das 744. Lebensmonat vollendet wird, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.

05.01.2024

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