§ 145a
Vorrückungsstichtag und europäische Integration
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten
- 1. gemäß § 145 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
- 2. gemäß § 145 Abs. 2f Z 1, oder
- 3. gemäß § 145 Abs. 2f Z 2, oder
- 4. gemäß § 145 Abs. 2f Z 3
- auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2) Antragsberechtigte sind weiters
- 1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und
- 2. Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
- 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,
- 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1994, bei Einrichtungen von Staaten, die nach 1994 Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden sind, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitritts dieses Staates zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union;
- 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 1994;
- 4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit 1. Juni 2002.
(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
02.12.2019
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