LGBl. Nr. 58/2024
§ 12f
Prüfungsmodalitäten
(1) Prüfungstermine sind mindestens zwei Monate vor der jeweiligen Modulblockprüfung in geeigneter Weise vom Dienstgeber bekanntzugeben. Die Bediensteten haben sich bis spätestens eine Woche vor dem Modulblockprüfungstermin über die digitale Plattform der Akademie Burgenland anzumelden.
(2) Der Dienstgeber hat zumindest einmal pro Jahr einen Prüfungstermin für jeden Modulblock anzuberaumen, sodass die Bediensteten die Grundausbildung fristgerecht ablegen können.
(3) Die Ablegung einer Modulblockprüfung ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung möglich. Bis zum Beginn einer Modulblockprüfung kann die oder der Bedienstete von der Modulblockprüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen der oder des Bediensteten oder ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Modulblockprüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzustellen. Ein Rücktritt, Nichterscheinen oder verspätetes Erscheinen ist als Erstantritt anzusehen. Der oder dem Bediensteten verbleiben nachgehend zwei weitere Antritte zu dieser Modulblockprüfung. Gleiches gilt im Falle einer nicht bestandenen Modulblockprüfung.
(4) Ist die oder der Bedienstete ohne ihr oder sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Modulblockprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so kann sie oder er den nächstmöglichen Prüfungstermin in Anspruch nehmen, wobei der erste Antritt nicht in die Bewertung fließt und der oder dem Bediensteten drei weitere Antritte zur Verfügung stehen. Im Falle einer Unterbrechung der Modulblockprüfung ist diese zur Gänze zu wiederholen.
(5) Bei Durchführung der Modulblockprüfung ist auf Behinderungen der oder des Bediensteten soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(6) Mündliche Modulblockprüfungen sind vor dem Prüfungssenat abzulegen. Die oder der jeweilige Senatsvorsitzende hat mindestens ein Modul selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Modulen eines Modulblockes zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Landesbedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(7) Über das Ergebnis einer kommissionellen mündlichen Modulblockprüfung hat der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates feststellt, dass die oder der Bedienstete die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt.
26.09.2024
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