LGBl. Nr. 58/2024
§ 12e
Prüfungssenate
Für die Abhaltung der mündlichen kommissionellen Modulblockprüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden, wobei auf die Erfordernisse der Prüfungen Bedacht zu nehmen ist. Jeder Prüfungssenat hat aus der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.
26.09.2024
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