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§ 12e Bgld. LBedG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

LGBl. Nr. 58/2024

§ 12e

Prüfungssenate

Für die Abhaltung der mündlichen kommissionellen Modulblockprüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden, wobei auf die Erfordernisse der Prüfungen Bedacht zu nehmen ist. Jeder Prüfungssenat hat aus der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.

26.09.2024

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