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Art. 2 § 4 Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.2016

2. Abschnitt

Voranschlag

Zeitraum der Veranschlagung

§ 4.

(1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

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