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Art. 2 § 35 Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

LGBl. Nr. 31/2019

Nettovermögen

§ 35.

Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:

  1. 1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
  2. 2. der Nacherfassung von Vermögenswerten,
  3. 3. den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8),
  4. 4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
  5. 5. den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
  6. 6. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
  7. 7. dem Nettoergebnis des Finanzjahres vor Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen und
  8. 8. der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen.

07.05.2019

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