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Art. 2 § 31 Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 31/2019

Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht)

§ 31.

(1) Unabhängig von einem Ausweis in den Beilagen zum Rechnungsabschluss können Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft zu tragen hat, in der Vermögensrechnung erfasst werden. Dabei sind folgende Pensionsleistungen zu unterscheiden:

  1. 1. Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft für Beamte zu tragen hat (I. Pensionssäule), sobald der Pensionsanspruch besteht und
  2. 2. Betriebspensionen (II. Pensionssäule), wobei der Anspruch durch Erbringung der Arbeitsleistung erworben wird.

(2) Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und die von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen.

(3) Der bewertete Anspruch auf Pensionsleistungen wird reduziert ab Beginn der tatsächlichen Auszahlungen.

07.05.2019

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